Insofern sei der Vorfall vom 5. November 2020 durchaus neu, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe. Die Beschimpfungen des Beschwerdegegners stellten einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR dar. Das Bundesgericht habe eine Beschimpfung als «Arschloch» oder bereits «Sie können mich langsam» gegenüber der vorgesetzten Person als wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung angesehen. Den Arbeitgeber treffe eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, so dass er diese vor derartigen Beschimpfungen zu schützen habe.