2.3 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung sowie der Tonbandaufnahmen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Tonbandaufnahmen der Zeugenbefragung sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zur Kenntnisnahme zu. Somit war die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher Verfahrensakten. Ein Antrag auf Zustellung der Zeugenprotokollabschriften wurde vorinstanzlich jedoch nicht gestellt, weshalb ihn die Vorinstanz auch nicht verweigert haben kann. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Überdies ist nicht