2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet ihren Verfahrensantrag mit der fehlenden Zustellung des Zeugenprotokolls. Sie habe bei der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung sowie der Tonbandaufnahme beantragt. Erhalten habe sie neben der Tonbandaufnahme lediglich das Protokoll der Hauptverhandlung ohne Zeugenbefragung. Im Protokoll werde festgehalten, die Zeugenaussagen seien in einem separaten Protokoll niedergeschrieben. Indem die Vorinstanz die Zustellung der Zeugenprotokolle der Hauptverhandlung unterlasse, verletzte sie ihr rechtliches Gehör.