Die Gerichtspräsidentin hiess die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2022 teilweise gut und verpflichtete die A.____ AG zur Leistung eines Betrags von CHF 4'450.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2020. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Überdies wurde die A.____ AG zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'911.25 an B.____ verpflichtet.