Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 18. Oktober 2022 (410 22 155) ____________________________________________________________________ Obligationenrecht Fristlose Kündigung Art. 337 OR: Trotz Beschimpfung wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung verneint, da keine direkte Beschimpfung stattgefunden hat und der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit einen rauen Umgangston pflegte (E. 3); Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer aufgrund fehlender Rechtfertigung der fristlosen Kündigung (E. 4). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner