{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=414c13a0-29b2-42d5-9676-c39f831f673d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "e5cea0b39e872e1bcd20c7b777e38061"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5fb3f13-fd5f-4b4d-bf72-0d8d60487900", "Checksum": "ec03d69053b402985167659d6ce1349e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:27", "Checksum": "24efbef81c85583c0c3c608b19a2f642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n4.2 Der Beschwerdegegner forderte vorinstanzlich eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Die Vorinstanz sprach ihm jedoch\nlediglich einen Monatslohn als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 zu. Zur Begründung führte\nsie aus, es könne nicht von einer besonders ausgeprägten Bindung aufgrund des eher kurzen\nArbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Ebenso liege nach Auffassung des Gerichts kein\nschweres Verschulden auf Arbeitgeberseite vor. Dennoch sei festzuhalten, dass die Schwere\neiner fehlenden Rechtfertigung einer fristlosen Entlassung nicht durch eine bereits erfolgte ordentliche Kündigung vollständig gemindert werden könne.\n\n4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der gerechtfertigten fristlosen Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses sei keine Entschädigung nach Art. 337c OR geschuldet. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung annehmen, wäre dennoch\nkeine Entschädigung zu bezahlen, zumal es sich um eine Kann-Bestimmung handle. Art. 4 ZGB\nverweise auf den Entscheid nach Recht und Billigkeit. Der Beschwerdegegner habe nur für kurze\nZeit, vorliegend knapp ein Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Überdies habe er andere\nMitarbeiter sowie seinen Vorgesetzten mit herkunftsbezogenen Beleidigungen beschimpft. Auch\ndie Tourenverweigerung und das Androhen einer Krankschreibung seien belegt. Entsprechend\nwiege das Verschulden des Beschwerdegegners schwer, weshalb ihm keine Strafzahlung zustehe.\n\n4.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb ihm ein Monatslohn zugesprochen werde. Es bestehe kein Anlass, in\ndas rechtsfehlerfrei ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, weshalb die Beschwerde\nauch in diesem Punkt abzuweisen sei.\n\n4.5 Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. Das Kantonsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur ungerechtfertigten Kündigung\ngemäss Art. 337 OR an, so dass der Richter den Arbeitgeber verpflichten kann, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Es ist kein Grund ersichtlich und wird von der Beschwer-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb das vorinstanzliche Präsidium sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Schwere einer fehlenden Rechtfertigung der fristlosen Kündigung nicht durch eine bereits erfolgte ordentliche Kündigung vollständig gemindert werden kann. Deshalb auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe eines Monatslohnes,\nwas mit Blick auf die mögliche Maximalentschädigung gemäss dieser Bestimmung vertretbar ist.\nInsofern kann im Vorgehen der Vorinstanz keine fehlerhafte Ermessensausübung erblickt werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss\nArt. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind\ndie Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangskonform der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00\nwerden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Die Parteientschädigung\nfür die berufsmässige Vertretung des Beschwerdegegners bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 der\nTarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112; TO) nach dem Zeitaufwand. Der\nStundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1 TO CHF 200.00 bis 350.00. In der eingereichten Honorarnote vom 21. Oktober 2022 wird ein Grundhonorar von CHF 2'200.00, Auslagen in der Höhe\nvon CHF 135.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer geltende gemacht, so dass eine Summe von\nCHF 2'515.10 resultiert. Da die Honorarnote jedoch auf dem Streitwert basiert, erweist sie sich\nnicht als tarifkonform und die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen. Für das Verfassen der Beschwerdeantwort erscheint die Abgeltung eines Zeitaufwands von ca. 9 Stunden\nzu einem Ansatz von CHF 250.00 angemessen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert somit ungefähr derselbe Betrag wie nach Streitwertberechnung, weshalb es sich rechtsfertigt, die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 2'515.10 betragsmässig gutzuheissen.\nDie zulasten der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuzusprechende Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'515.10 festzusetzen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDie Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 2'515.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nRoland Hofmann Karin Wiesner\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}