{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=414c13a0-29b2-42d5-9676-c39f831f673d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "e5cea0b39e872e1bcd20c7b777e38061"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5fb3f13-fd5f-4b4d-bf72-0d8d60487900", "Checksum": "ec03d69053b402985167659d6ce1349e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:27", "Checksum": "24efbef81c85583c0c3c608b19a2f642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nicht gehört werden. Die Zeugen sowie die Beschwerdeführerin beschreiben den\nBeschwerdegegner als Mitarbeiter mit rauem Umgangston, der in der Vergangenheit seinen Arbeitskollegen gegenüber bereits mehrmals Kraftausdrücke wie «Arschloch» benutzt haben und\nin der Disposition ebenfalls häufig unangenehm aufgefallen sein soll, indem er sich über lange\nTouren beschwert habe. Es habe jedes Mal, wenn dem Beschwerdegegner eine lange Tour aufgetragen worden sei, zu Diskussionen geführt. Desgleichen ist aus den Zeugenaussagen sowie\nden Parteibefragungen nicht eindeutig erstellt, dass der Beschwerdegegner sich geweigert haben\nsoll, die ihm aufgetragene Tour zu fahren, geschweige denn, gar die Arbeit niedergelegt zu haben. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass der Beschwerdegegner einen rauen Umgangston pflegte und die Aussagen bezüglich des Vorfalls vom 5. November 2020 widersprüchlich ausgefallen sind. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist somit nicht zu beanstanden.\n\nDer Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Beschimpfung kann ebenfalls nicht gefolgt\nwerden. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid\nwurde vorliegend kein Vorgesetzter vor versammelter Belegschaft durch einen höheren Mitarbeiter direkt beschimpft. Den teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass\ndie beiden Ausdrücke «schweiss Schweizer» und «Drecksjugo» einem unbeteiligten Dritten gegenüber geäusserten wurden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat folglich\nkeine direkte Beschimpfung eines Vorgesetzten durch den Beschwerdegegner stattgefunden,\nwodurch die Autorität der Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Führungspersonen beeinträchtigt\nworden wäre. Demnach ist die zitierte Bundesgerichtspraxis nicht einschlägig und vorliegend\nnicht anwendbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, pflegte der Beschwerdegegner einen\nrauen Umgangston, so dass es sich bei der Benutzung den beiden Kraftausrücke nicht um einen\naussergewöhnlichen Vorfall handelte. Dass der Beschwerdegegner diesbezüglich bereits verwarnt worden sei, wird von ihm bestritten und kann nicht nachgewiesen werden, so dass die bloss\nbehauptete Verwarnung als unbewiesen zu betrachten ist. Ob der Beschwerdegegner tatsächlich\ndie Arbeit verweigert haben soll, lässt sich im Nachhinein desgleichen nicht mehr eruieren. Teils\nwird behauptet, die in Auftrag gegebene Tour sei für den nächsten Tag geplant gewesen. E.____\nmeint sich jedoch zu erinnern, sie hätte am 5. November 2020 gefahren werden müssen. Da dem\nBeschwerdegegner das Arbeitsverhältnis am 5. November 2020 fristlos gekündet wurde und ihm\ngleichzeitig ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen\nwurde, hatte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz zu räumen und hätte auch keine weitere\nTour mehr fahren können. Ebenso hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich wiederholt krankschreiben lassen, um einer langen Tour zu entgehen,\nunbewiesen blieb. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Behauptung mit den angeblich vom Beschwerdegegner regelmässig eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu\nbelegen, was sie jedoch unterlassen hat. Dass die erneute Krankschreibung des Beschwerdegegners vom 6. bis 28. November 2020 lediglich vorgetäuscht gewesen sei, ist nicht erstellt. Die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR gegeben sei, ist somit zu bestätigen. Dies umso mehr, als\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder fristlosen Kündigung vom 5. November 2020 bereits eine ordentliche Kündigung vorausgegangen war und das Arbeitsverhältnis ohnehin am 30. November 2020 geendet hätte, weshalb\ndie Anforderungen an den wichtigen Grund gemäss Art. 337 OR zusätzlich erhöht sind.\n\n4.1 Bei ungerechtfertigter Entlassung kann der Richter den Arbeitgeber dazu verpflichten,\ndem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für\nsechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR). Dadurch soll der Arbeitgeber von leichtfertigen fristlosen Entlassungen abgehalten werden. Nach BGE 116 II 301 ist die Entschädigung\nbei ungerechtfertigter Entlassung regelmässig geschuldet. Das Bundesgericht hat allerdings in\nneueren Entscheiden Zweifel geäussert, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden\nkönne. Eine nachweislich mangelhafte Arbeitseinstellung und -leistung gestattet es jedoch nicht,\nganz von einer Entschädigung abzusehen. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach\nMonatslöhnen. Massgeblich ist der Bruttolohn. Die Entschädigung ist nach freiem Ermessen des\nGerichts unter Würdigung aller Umstände festzulegen. Zu den massgeblichen Umständen gehören insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage der Parteien, der Grad der Persönlichkeitsverletzung der entlassenen Partei, die Intensität und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehungen,\ndie Art und Weise der Kündigung sowie ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, wobei\nkeiner dieser Gesichtspunkte für sich allein entscheidend ist (WOLFGANG PORTMANN/ ROGER\nRUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht (BSK OR), 7. Aufl.,\n2020, Art. 337c N 5-6).\n\n"}