{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=414c13a0-29b2-42d5-9676-c39f831f673d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "e5cea0b39e872e1bcd20c7b777e38061"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5fb3f13-fd5f-4b4d-bf72-0d8d60487900", "Checksum": "ec03d69053b402985167659d6ce1349e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:27", "Checksum": "24efbef81c85583c0c3c608b19a2f642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, der Beschwerdegegner habe den Vorgesetzten und die Dispositionsmitarbeiter bereits zuvor als «Drecksjugo» resp. «scheiss Schweizer» beschimpft. Der Beschwerdegegner habe seinen Vorgesetzten nie derart direkt beschimpft oder je eine Beschimpfung bezogen auf die Herkunft der Adressaten ausgesprochen. Der Zeuge C.____ habe lediglich ausgesagt, der Beschwerdegegner habe bereits zuvor Mitarbeiter als «Arschloch» oder ähnlich betitelt. Insofern sei\nder Vorfall vom 5. November 2020 durchaus neu, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe. Die Beschimpfungen des Beschwerdegegners stellten einen\nwichtigen Grund für eine fristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR dar. Das Bundesgericht habe\neine Beschimpfung als «Arschloch» oder bereits «Sie können mich langsam» gegenüber der\nvorgesetzten Person als wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung angesehen. Den Arbeitgeber treffe eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, so dass er diese vor\nderartigen Beschimpfungen zu schützen habe. Überdies habe sich der Beschwerdegegner entgegen der Annahme der Vorinstanz ausdrücklich geweigert, die ihm auferlegte Tour zu fahren.\nDies gehe eindeutig aus den Zeugenaussagen hervor. Entgegen der offensichtlich falschen\nSachverhaltsfeststellung der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner dadurch nicht nur Weisungen seiner Arbeitgeberin nicht befolgt, sondern gar die Arbeit verweigert, was einen wichtigen\nGrund im Sinne von Art. 337 OR darstelle. Auch sei durch die Zeugenaussagen belegt, dass sich\nder Beschwerdegegner immer wieder habe krankschreiben lassen, um gewisse Touren nicht\nausführen zu müssen. Mit Klagbeilage 19 habe der Beschwerdegegner ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht, das ihm vom 6. bis zum 28. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle auch die Androhung, sich krankschreiben\nzu lassen, eine grobe Verfehlung dar, welche eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es sei einem\nArbeitgeber nicht zumutbar, ein Arbeitsverhältnis weiterzuführen, wenn der Arbeitnehmer derartige Drohungen ausspreche. Deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.\n\n3.4 Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Willkürrüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Sie begründe die willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mit den Tonbandaufnahmen, welche kein taugliches Beweismittel darstellten. Nur dem geschriebenen Protokoll\nkomme volle Beweiskraft zu (Art. 179 ZPO). Zudem behaupte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu, der Beschwerdegegner habe E.____ beschimpft. Diese Behauptung falle\nunter das Novenverbot gemäss Art. 317 ZPO und sei folglich nicht zu hören. Überdies sei diese\nBehauptung aktenwidrig. Der Zeuge C.____ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdegegner den Begriff «Drecksjugo» ihm gegenüber gebraucht habe. Es stehe somit fest, dass diesbezüglich lediglich eine indirekte Beschimpfung erstellt sei, die beim Mitteilungsempfänger nichts\nausgelöst habe und das Betriebsklima in keiner Weise gestört habe. Die Zeugen hätten eindeutig\nausgesagt, es sei normal gewesen, dass der Beschwerdeführer Ausdrücke wie «Arschloch» gebraucht habe. Derartige Ausdrücke habe man bei ihm immer wieder gehört. Er habe sich immer\nso verhalten und sein Verhalten habe sich nicht geändert. Es sei im Übrigen auch nicht erstellt,\ndass der Beschwerdegegner an besagtem Tag Weisungen nicht befolgt habe. Der Zeuge D.____\nsei nicht mehr in der Lage gewesen, anzugeben, um welche Tour es sich gehandelt habe, wann\ner die Disposition getätigt habe und wann dies dem Beschwerdegegner mitgeteilt worden sei. Der\nZeuge C.____ habe zu Protokoll gegeben, es habe sich um eine Tour gehandelt, die er am selben\nTag hätte fahren müssen. Wohingegen F.____ für die Beschwerdeführerin aussagte, es sei ihm\ndie Tour für den folgenden Tag mitgeteilt worden. Einig seien sich die Zeugen lediglich darin\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngewesen, dass es schon vorher immer wieder zu Diskussionen mit dem Beschwerdegegner bei\nder Vergabe der Touren gekommen sei. Sämtliche Aussagen aller Beteiligten zur angeblichen\nTourenverweigerung seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Vorinstanz habe zu Recht\nfestgestellt, es könne nicht nachgewiesen werden, was sich am 5. November 2020 zugetragen\nhabe. Auch sei vorinstanzlich der Vorwurf der angeblichen Drohung, sich krankschreiben zu lassen, korrekt als nicht erwiesen erachtet worden. Überdies behaupte die Beschwerdeführerin im\nvorliegenden Rechtsmittelverfahren neu, der Beschwerdegegner hätte am 5. November 2020 die\nArbeitsstelle verlassen. Dies stelle eine unzulässige Tatsachenbehauptung dar. Eine Verwarnung\nmit Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall sei auch nicht belegt.\n\n"}