{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=414c13a0-29b2-42d5-9676-c39f831f673d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "e5cea0b39e872e1bcd20c7b777e38061"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5fb3f13-fd5f-4b4d-bf72-0d8d60487900", "Checksum": "ec03d69053b402985167659d6ce1349e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:27", "Checksum": "24efbef81c85583c0c3c608b19a2f642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig,\nsofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00\nbeträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 8'900.00, weshalb\ndie Streitwertgrenze für eine Berufung nicht erreicht ist und gegen den angefochtenen Entscheid\nlediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das begründete Urteil der Gerichtspräsidentin vom 13. Januar 2022 wurde\ndem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 zugestellt. Die am 11. Juli 2022\nder Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift erfolgte somit innert der 30-tägigen\nFrist. Die Beschwerdeführerin rügt sowohl eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung als\nauch eine unrichtige Rechtsanwendung und macht folglich zulässige Beschwerdegründe geltend,\nso dass auf ihr Rechtsmittel einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist\ngemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet ihren\nVerfahrensantrag mit der fehlenden Zustellung des Zeugenprotokolls. Sie habe bei der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 die Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung sowie der Tonbandaufnahme beantragt. Erhalten habe sie neben der Tonbandaufnahme lediglich das Protokoll der Hauptverhandlung ohne Zeugenbefragung. Im Protokoll werde\nfestgehalten, die Zeugenaussagen seien in einem separaten Protokoll niedergeschrieben. Indem\ndie Vorinstanz die Zustellung der Zeugenprotokolle der Hauptverhandlung unterlasse, verletzte\nsie ihr rechtliches Gehör.\n\n2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere\nkönnen sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids (BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4,\n4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch\ntrotz seiner formellen Natur kein Selbstzweck, sondern dient der Verwirklichung des materiellen\nRechts. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Verletzung einen Einfluss auf den Ausgang\ndes Verfahrens gehabt haben könnte, ist der Entscheid nicht aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380;\nBGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2,\n4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2 f.; vgl. ferner BGer 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019\nE. 3.2.4) und ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels\nRechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom\n27. Oktober 2021, BEZ.2021.22, E. 1.2.3 in CAN 3/2022, S. 136). Überdies hat eine Partei ein\nGesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert\nwerden kann (E. 6.2 aus BGE 132 V 389).\n\n2.3 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 die Zustellung des\nProtokolls der Hauptverhandlung sowie der Tonbandaufnahmen. Mit Verfügung vom 10. Juni\n2022 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Tonbandaufnahmen der Zeugenbefragung sowie das Protokoll der Hauptverhandlung zur Kenntnisnahme zu. Somit war die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher Verfahrensakten. Ein Antrag auf Zustellung der Zeugenprotokollabschriften wurde vorinstanzlich jedoch nicht gestellt, weshalb ihn die Vorinstanz auch nicht verweigert haben kann. Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Überdies ist nicht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, wie sich die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Inhalt des Entscheids vom 13. Januar 2022 bzw. den\nAusgang des Verfahrens hätte auswirken können, so dass auch mangels Rechtsschutzinteresse\nnicht darauf einzutreten wäre.\n\n"}