{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=414c13a0-29b2-42d5-9676-c39f831f673d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "e5cea0b39e872e1bcd20c7b777e38061"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-155_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5fb3f13-fd5f-4b4d-bf72-0d8d60487900", "Checksum": "ec03d69053b402985167659d6ce1349e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:27", "Checksum": "24efbef81c85583c0c3c608b19a2f642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 155\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 18. Oktober 2022 (410 22 155)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nFristlose Kündigung Art. 337 OR: Trotz Beschimpfung wichtiger Grund für eine fristlose\nEntlassung verneint, da keine direkte Beschimpfung stattgefunden hat und der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit einen rauen Umgangston pflegte (E. 3); Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer aufgrund fehlender Rechtfertigung der fristlosen\nKündigung (E. 4).\n\nBesetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner\n\nParteien A.____ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, Advokatur Grimm, Hauptstrasse 45, Postfach 111, 5070 Frick,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477,\n4005 Basel,\nBeschwerdegegner\n\nGegenstand Arbeitsrecht\nBeschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2022\n\nA. Seit August 2019 arbeitete B.____ als Chauffeur bei der A.____ AG, welche das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 2020 per 30. November 2020 ordentlich kündigte. Nach\neinem Vorfall in den Räumlichkeiten der A.____ AG vom 5. November 2020 wurde B.____ mit\nSchreiben vom selben Tag fristlos entlassen. Im Kündigungsschreiben wurde geltend gemacht,\nB.____ habe zum wiederholten Mal erteilte Aufträge verweigert. Zudem habe er Kollegen in der\nDisposition beleidigt und mit Kraftausdrücken wie «scheiss Schweizer» und «Drecksjugo» beschimpft. Er lehne lange Touren ab und drohe damit, zum Arzt zu gehen und sich krankschreiben\nzu lassen. Ausserdem rede er vor Kunden negativ über die A.____ AG, was rufschädigend sei.\nEine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. November 2020 sei nicht mehr zumutbar.\nGleichzeitig wurde gegen B.____ ein Hausverbot für alle Gebäude und Büros der A.____ AG\nausgesprochen.\n\nB. Mit Schlichtungsgesuch vom 21. Januar 2021 verlangte B.____ beim Zivilkreisgericht Ba-\nsel-Landschaft Ost von der A.____ AG CHF 8'900.00 als Entschädigung für die unberechtigte\nfristlose Kündigung, Mehrforderung vorbehalten. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom\n8. März 2021 keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, wurde B.____ die Klagebewilligung ausgestellt.\n\nC. Am 22. Juni 2021 reichte B.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage auf Bezahlung von CHF 8'900.00 zuzüglich Zins zu 5%\nseit dem 5. November 2020 ein, wobei eine Mehrforderung wiederum vorbehalten wurde. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft\nOst wurden die beiden Zeugen C.____ und D.____ angehört. Ihre Aussagen wurden digital aufgezeichnet und gleichzeitig protokolliert. Die Gerichtspräsidentin hiess die Klage mit Urteil vom\n13. Januar 2022 teilweise gut und verpflichtete die A.____ AG zur Leistung eines Betrags von\nCHF 4'450.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. November 2020. Es wurden keine Gerichtskosten\nerhoben. Überdies wurde die A.____ AG zur Bezahlung einer Parteientschädigung von\nCHF 2'911.25 an B.____ verpflichtet.\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die A.____ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. In\nihrer Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragte sie die Aufhebung des Urteils der Gerichtspräsidentin\nvom 13. Januar 2022 sowie die Abweisung der Klage. Eventualiter sei das angefochtene Urteil\naufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Als Verfahrensantrag wurde\nüberdies verlangt, bei der Vorinstanz die Verfahrensakten beizuziehen und der Beschwerdeführerin eine Kopie des Protokolls der Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.\nJanuar 2022 zuzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nE. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurden diese am 19. Juli 2022 B.____ (Beschwerdegegner) in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Des Weiteren wurden dem Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Audioaufnahmen mit Verfügung vom 28. Juli 2022 zugesandt.\n\nF. In seiner Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin zuzüglich Mehrwertsteuer\nund Auslagen. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nG. Mit Verfügung vom 15. September 2022 schloss der Präsident der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel, wobei allfällige Bemerkungen\nnach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung\nzu erfolgen hätten. Den Parteien wurde der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.\nZudem wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll der vorinstanzlichen Zeugenbefragung vom\n13. Januar 2022 in Kopie zugestellt.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen:\n\n"}