2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 266.55 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Im Weiteren trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten. Präsident Gerichtsschreiberin Roland Hofmann Karin Wiesner Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht