://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dementsprechend wird Ziffer 2 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 13. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Ziffer ersetzt: «2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Klägerin hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 1'233.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen.»