separat ausgewiesen und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden (vgl. auch KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich folglich auf CHF 2'423.25. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 11 % zu vergüten, da sie in diesem Umfang unterlegen ist. Die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 266.55 inkl. MWSt. Demnach wird erkannt: