Da die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerdeschrift und des mittleren Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, 9 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Obwohl die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Auslagenersatz gestellt hat, können diese gemäss §§ 15 und 16 TO nicht vergütet werden, da sie nicht