106 Abs. 2 ZPO zu verteilen gilt. Weil die Beschwerdegegnerin den offensichtlichen Fehler der Vorinstanz nicht anerkannt hat, rechtfertig es sich, sie zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Da die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112).