5.2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Somit sind keine Gerichtskosten unter den Parteien aufzuteilen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine Umtriebsentschädigung geltend, so dass auf ihrer Seite keine ausserordentlichen Kosten anfallen. Hingegen ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und verlangt eine Parteientschädigung, die es nun auf die Parteien gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verteilen gilt.