Da die Beschwerdeführerin bloss im Antrag auf Änderung des Kostenentscheids, d. h. mit einem prozessrechtlichen Anspruch, durchdringt, müssen für die korrekte Kostenverlegung vorliegend das Rechtsbegehren im Hauptantrag samt Kosten ins Verhältnis zu den geltend gemachten Kosten im Subeventualantrag gesetzt werden. Das Hauptbegehren richtet sich gegen die Bezahlung des Betrags von CHF 7'564.45 zuzüglich verlangte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'579.85, woraus ein Betrag von CHF 11'144.30 resultiert. Somit sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Verhältnis CHF 11'144.30 zum Subeventualbegehren in der Höhe von CHF 1'233.60 zu setzen.