2017, N3 zu Art. 106 ZPO). Stützen sich jedoch Haupt- und Eventualbegehren im Rechtsmittelverfahren nicht auf die gleiche Anspruchsgrundlage bzw. stellt eine eventualiter begehrte Geldforderung nicht einen Teilbetrag der Hauptforderung dar, ist die Summe der entsprechenden Forderungen für die Beurteilung des Obsiegens massgebend. Da die Beschwerdeführerin bloss im Antrag auf Änderung des Kostenentscheids, d. h. mit einem prozessrechtlichen Anspruch, durchdringt, müssen für die korrekte Kostenverlegung vorliegend das Rechtsbegehren im Hauptantrag samt Kosten ins Verhältnis zu den geltend gemachten Kosten im Subeventualantrag gesetzt werden.