5.1 Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend sind die Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Hauptantrag unterliegt.