Die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Honorarnote weist einen Betrag von CHF 3'579.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf, wovon die Beschwerdegegnerin 34.46 % zu entschädigen hat. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz findet keine Verrechnung mit einer Parteientschädigung der Gegenpartei statt. In Gutheissung des Subeventualantrags ist somit Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'233.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen.