Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rechtsbegehren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung um 34.46 % reduziert, was einem teilweisen Klagerückzug gleichkommt und folglich bei der Auferlegung der Prozesskosten zu berücksichtigen ist. Da keine Gerichtskosten erhoben wurden, wirkt sich der teilweise Klagerückzug lediglich in der Auferlegung der ausserordentlichen Kosten aus. Die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Honorarnote weist einen Betrag von CHF 3'579.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf, wovon die Beschwerdegegnerin 34.46 % zu entschädigen hat.