4.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Subeventualantrag ist zu folgen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids korrekt ausführt, ist die Reduktion des Klagebegehrens allenfalls in der Verteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen. Dies hat die Vorinstanz bei der Auferlegung der Prozesskosten in Erwägung 18 f. offensichtlich übersehen, zumal diesbezüglich keine Ausführungen angebracht werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rechtsbegehren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung um 34.46 % reduziert, was einem teilweisen Klagerückzug gleichkommt und folglich bei der Auferlegung der Prozesskosten zu berücksichtigen ist.