Der Anteil von 34.46 % betrage mithin CHF 1'233.60. Sollte das Kantonsgericht ihren Hauptantrag wider Erwarten abweisen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'233.60 zu bezahlen.