Eine Klagereduktion komme einem Klagerückzug gleich und sei entsprechend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung um CHF 3'978.05 reduziert, was einem Klagerückzug von 34.46 % entspreche. Folglich seien die Prozesskosten in diesem Verhältnis aufzuteilen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie eine Honorarnote im Betrag von CHF 3'579.85 ins Recht gelegt, die von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei. Der Anteil von 34.46 % betrage mithin CHF 1'233.60.