Die Beschwerdegegnerin habe mit Klage vom 8. Juni 2021 die Leistung eines Betrags von CHF 11’542.50 zuzüglich Zins verlangt und diesen Betrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 auf CHF 7'564.45 reduziert. Die Beschwerdeführerin habe bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Reduktion des Rechtsbegehrens entspreche einem teilweisen Klagerückzug. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen jedoch nicht eingegangen. Die Rechtsprechung sei diesbezüglich eindeutig. Eine Klagereduktion komme einem Klagerückzug gleich und sei entsprechend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.