4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu 34.46 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’233.60 inkl. MWSt von 7.7 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe mit Klage vom 8. Juni 2021 die Leistung eines Betrags von CHF 11’542.50 zuzüglich Zins verlangt und diesen Betrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 auf CHF 7'564.45 reduziert.