Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei. In ihren Erwägungen führte sie aus, die Beschwerdegegnerin sei in der Hauptsache durchgedrungen, so dass der Beschwerdeführerin die Parteikosten aufzuerlegen seien. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter CHF 30'000.00 handle, seien keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sei auch keine Parteientschädigung geschuldet. Deshalb habe jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.