4.1 Der Streitwert einer Klage bestimmt sich generell nach den Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 91 ZPO). Die Beschränkung einer Klage – wie beispielsweise eine Reduktion der geltend gemachten Forderung – entspricht einem teilweisen Klagerückzug, welcher Auswirkungen auf die Kostenverteilung hat (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2012, N 43 zu Art. 227 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.