337 OR gegeben sei, ist somit zu bestätigen. Dies umso mehr, als der fristlosen Kündigung vom 5. November 2020 bereits eine ordentliche Kündigung vorausgegangen war und das Arbeitsverhältnis ohnehin am 30. November 2020 geendet hätte, weshalb die Anforderungen an den wichtigen Grund gemäss Art. 337 OR zusätzlich erhöht sind. Da sich die Kündigungsfrist des Versicherten aufgrund seiner Krankheit bis zum 31. Dezember 2020 verlängerte, hiess die Vorinstanz den nunmehr reduzierten Betrag der Beschwerdegegnerin für geleistete Taggelder bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 7'564.45 nebst Zins zu 5% seit dem 8. März 2021 gut.