Den teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass die beiden Ausdrücke «schweiss Schweizer» und «Drecksjugo» einem unbeteiligten Dritten gegenüber geäusserten wurden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat folglich keine direkte Beschimpfung eines Vorgesetzten durch den Versicherten stattgefunden, wodurch die Autorität der Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Führungspersonen beeinträchtigt worden wäre. Demnach ist die zitierte Bundesgerichtspraxis nicht einschlägig und vorliegend nicht anwendbar.