Der Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Beschimpfung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde vorliegend kein Vorgesetzter vor versammelter Belegschaft durch einen höheren Mitarbeiter direkt beschimpft. Den teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass die beiden Ausdrücke «schweiss Schweizer» und «Drecksjugo» einem unbeteiligten Dritten gegenüber geäusserten wurden.