Es bleibe unbewiesen, was sich am 5. November 2020 zugetragen habe, weshalb keine schwerwiegende Verfehlung des Versicherten angenommen werden könne. Ebenso erhärte sich der Vorwurf nicht, wonach sich der Versicherte immer wieder habe krankschreiben lassen, um eine Tour nicht fahren zu müssen. Die Arbeitgeberin habe keine diesbezüglichen Arztzeugnisse eingereicht. Die erneute Drohung vom 5. November 2020, sich krankschreiben zu lassen, könne nicht als schwerwiegende Verfehlung qualifiziert werden. Denn es sei nicht erstellt, dass die Krankschreibung vorgetäuscht worden sei.