Folglich kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Überdies ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, wie sich die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Inhalt des Entscheids vom 13. Januar 2022 bzw. den Ausgang des Verfahrens hätte auswirken können, so dass auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht darauf einzutreten wäre.