Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu 34.46 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’233.60 inkl. MWSt von 7.7 % zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.