Teilweiser Klagerückzug und Kostenverteilung: Eine Reduktion des Rechtsbegehrens stellt einen teilweisen Klagerückzug dar, den es in der Kostenverteilung zu berücksichtigen gilt (E. 4); Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Betracht. Stützen sich jedoch Haupt- und Eventualbegehren nicht auf die gleiche Anspruchsgrundlage bzw. stellt eine eventualiter begehrte Geldforderung nicht einen Teilbetrag der Hauptforderung dar, ist die Summe der entsprechenden Forderungen für die Beurteilung des Obsiegens massgebend (E. 5). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner