{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3b3434a-3500-4b8f-bc2e-927df47d699f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "9a44bc4b325e3ad7f26a6f8b637f3610"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22d36417-a156-48ee-a5ae-694e6c220395", "Checksum": "1441c6c193cbca6db697d9038e2cf614"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:29", "Checksum": "4fc94748b401a70e648096169b459f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n5.2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00\nwerden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Somit sind keine Gerichtskosten unter den Parteien aufzuteilen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine Umtriebsentschädigung geltend, so dass auf ihrer Seite keine ausserordentlichen Kosten anfallen. Hingegen ist die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und\nverlangt eine Parteientschädigung, die es nun auf die Parteien gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu\nverteilen gilt. Weil die Beschwerdegegnerin den offensichtlichen Fehler der Vorinstanz nicht\nanerkannt hat, rechtfertig es sich, sie zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung\nan die Gegenpartei zu verpflichten. Da die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren\nkeine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des\nUmfangs der eingereichten Beschwerdeschrift und des mittleren Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, 9 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich der beantragten\nMehrwertsteuer zu veranschlagen. Obwohl die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Auslagenersatz gestellt hat, können diese gemäss §§ 15 und 16 TO nicht vergütet werden, da sie nicht\nseparat ausgewiesen und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden (vgl. auch KGer BL\n400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin\nbeläuft sich folglich auf CHF 2'423.25. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 11 % zu vergüten, da sie in diesem Umfang unterlegen ist. Die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 266.55\ninkl. MWSt.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dementsprechend wird\nZiffer 2 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-\nLandschaft Ost vom 13. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende\nZiffer ersetzt:\n\n«2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDie Klägerin hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon CHF 1'233.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen.»\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte\nParteientschädigung von CHF 266.55 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Im Weiteren trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nRoland Hofmann Karin Wiesner\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}