{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3b3434a-3500-4b8f-bc2e-927df47d699f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "9a44bc4b325e3ad7f26a6f8b637f3610"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22d36417-a156-48ee-a5ae-694e6c220395", "Checksum": "1441c6c193cbca6db697d9038e2cf614"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:29", "Checksum": "4fc94748b401a70e648096169b459f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien die Verfahrenskosten des\nvorinstanzlichen Verfahrens zu 34.46 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu\nverpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’233.60 inkl. MWSt von 7.7 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe mit Klage vom 8. Juni 2021 die Leistung eines Betrags von CHF 11’542.50 zuzüglich\nZins verlangt und diesen Betrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 auf\nCHF 7'564.45 reduziert. Die Beschwerdeführerin habe bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Reduktion des Rechtsbegehrens entspreche einem teilweisen Klagerückzug. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen jedoch nicht eingegangen. Die\nRechtsprechung sei diesbezüglich eindeutig. Eine Klagereduktion komme einem Klagerückzug\ngleich und sei entsprechend bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung um CHF 3'978.05 reduziert, was einem Klagerückzug von 34.46 %\nentspreche. Folglich seien die Prozesskosten in diesem Verhältnis aufzuteilen. Anlässlich der\nHauptverhandlung habe sie eine Honorarnote im Betrag von CHF 3'579.85 ins Recht gelegt, die\nvon der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei. Der Anteil von 34.46 % betrage mithin\nCHF 1'233.60. Sollte das Kantonsgericht ihren Hauptantrag wider Erwarten abweisen, sei die\nBeschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'233.60 zu bezahlen.\n\n4.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Subeventualantrag ist zu folgen.\nWie die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids korrekt ausführt, ist die Reduktion des Klagebegehrens allenfalls in der Verteilung der Prozesskosten zu berücksichtigen.\nDies hat die Vorinstanz bei der Auferlegung der Prozesskosten in Erwägung 18 f. offensichtlich\nübersehen, zumal diesbezüglich keine Ausführungen angebracht werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rechtsbegehren anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung um 34.46 %\nreduziert, was einem teilweisen Klagerückzug gleichkommt und folglich bei der Auferlegung der\nProzesskosten zu berücksichtigen ist. Da keine Gerichtskosten erhoben wurden, wirkt sich der\nteilweise Klagerückzug lediglich in der Auferlegung der ausserordentlichen Kosten aus. Die von\nder Beschwerdeführerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Honorarnote weist einen Betrag von\nCHF 3'579.85 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf, wovon die Beschwerdegegnerin 34.46 %\nzu entschädigen hat. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz findet keine Verrechnung mit einer Parteientschädigung der Gegenpartei statt. In Gutheissung des Subeventualantrags ist somit Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben\nund die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'233.60 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen.\n\n5.1 Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung\n(Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend sind die Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO.\nGemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu\nverteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage. Es hat sich gezeigt,\ndass die Beschwerdeführerin im Hauptantrag unterliegt. Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 1'233.60. Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Betracht, sofern das\nHauptbegehren geschützt wird. Dringt indessen bloss das Eventualbegehren durch und liegt\ndessen Streitwert unter demjenigen des Hauptbegehrens, so unterliegt die klagende Partei mit\nder Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in:\nBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N3 zu Art. 106\nZPO). Stützen sich jedoch Haupt- und Eventualbegehren im Rechtsmittelverfahren nicht auf die\ngleiche Anspruchsgrundlage bzw. stellt eine eventualiter begehrte Geldforderung nicht einen\nTeilbetrag der Hauptforderung dar, ist die Summe der entsprechenden Forderungen für die Beurteilung des Obsiegens massgebend. Da die Beschwerdeführerin bloss im Antrag auf Änderung des Kostenentscheids, d. h. mit einem prozessrechtlichen Anspruch, durchdringt, müssen\nfür die korrekte Kostenverlegung vorliegend das Rechtsbegehren im Hauptantrag samt Kosten\nins Verhältnis zu den geltend gemachten Kosten im Subeventualantrag gesetzt werden. Das\nHauptbegehren richtet sich gegen die Bezahlung des Betrags von CHF 7'564.45 zuzüglich verlangte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'579.85, woraus ein Betrag von\nCHF 11'144.30 resultiert. Somit sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im\nVerhältnis CHF 11'144.30 zum Subeventualbegehren in der Höhe von CHF 1'233.60 zu setzen.\nDie Beschwerdeführerin obsiegt demnach zu rund 11 % Prozent.\n\n"}