{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3b3434a-3500-4b8f-bc2e-927df47d699f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "9a44bc4b325e3ad7f26a6f8b637f3610"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22d36417-a156-48ee-a5ae-694e6c220395", "Checksum": "1441c6c193cbca6db697d9038e2cf614"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:29", "Checksum": "4fc94748b401a70e648096169b459f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nDer Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Beschimpfung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheid\nwurde vorliegend kein Vorgesetzter vor versammelter Belegschaft durch einen höheren Mitarbeiter direkt beschimpft. Den teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen ist zu entnehmen,\ndass die beiden Ausdrücke «schweiss Schweizer» und «Drecksjugo» einem unbeteiligten Dritten gegenüber geäusserten wurden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat\nfolglich keine direkte Beschimpfung eines Vorgesetzten durch den Versicherten stattgefunden,\nwodurch die Autorität der Beschwerdeführerin bzw. einer ihrer Führungspersonen beeinträchtigt\nworden wäre. Demnach ist die zitierte Bundesgerichtspraxis nicht einschlägig und vorliegend\nnicht anwendbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, pflegte der Versicherte einen rauen\nUmgangston, so dass es sich bei der Benutzung der beiden Kraftausrücke nicht um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte. Dass der Versicherte diesbezüglich bereits verwarnt worden\nsei, wird von ihm bestritten und kann nicht nachgewiesen werden, so dass die bloss behauptete\nVerwarnung als unbewiesen zu betrachten ist. Ob der Versicherte tatsächlich die Arbeit verweigert haben soll, lässt sich im Nachhinein desgleichen nicht mehr eruieren. Teils wird behauptet,\ndie in Auftrag gegebene Tour sei für den nächsten Tag geplant gewesen. F.____ meint sich\njedoch zu erinnern, sie hätte am 5. November 2020 gefahren werden müssen. Da dem Versicherten das Arbeitsverhältnis am 5. November 2020 fristlos gekündet wurde und ihm gleichzeitig ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, hatte\nder Versicherte seinen Arbeitsplatz zu räumen und hätte auch keine weitere Tour mehr fahren\nkönnen. Ebenso hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass der Vorwurf, der Versicherte habe sich\nwiederholt krankschreiben lassen, um einer langen Tour zu entgehen, unbewiesen blieb. Es\nwäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Behauptung mit den angeblich vom Versicherten regelmässig eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu belegen, was sie jedoch unterlassen hat. Dass die erneute Krankschreibung des Versicherten vom 6. bis 28. November 2020\nlediglich vorgetäuscht gewesen sei, ist nicht erstellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach kein wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR\ngegeben sei, ist somit zu bestätigen. Dies umso mehr, als der fristlosen Kündigung vom 5. November 2020 bereits eine ordentliche Kündigung vorausgegangen war und das Arbeitsverhältnis ohnehin am 30. November 2020 geendet hätte, weshalb die Anforderungen an den wichtigen Grund gemäss Art. 337 OR zusätzlich erhöht sind. Da sich die Kündigungsfrist des Versicherten aufgrund seiner Krankheit bis zum 31. Dezember 2020 verlängerte, hiess die Vorinstanz den nunmehr reduzierten Betrag der Beschwerdegegnerin für geleistete Taggelder bis\n31. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 7'564.45 nebst Zins zu 5% seit dem 8. März 2021\ngut. Folglich sind der Haupt- sowie der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.\n\n4.1 Der Streitwert einer Klage bestimmt sich generell nach den Verhältnisse zum Zeitpunkt\ndes Eintritts der Rechtshängigkeit (STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 91 ZPO). Die\nBeschränkung einer Klage – wie beispielsweise eine Reduktion der geltend gemachten Forderung – entspricht einem teilweisen Klagerückzug, welcher Auswirkungen auf die Kostenverteilung hat (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2012, N\n43 zu Art. 227 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei. In ihren Erwägungen führte sie aus, die Beschwerdegegnerin sei in der Hauptsache\ndurchgedrungen, so dass der Beschwerdeführerin die Parteikosten aufzuerlegen seien. Da es\nsich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter CHF 30'000.00 handle, seien keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sei auch keine Parteientschädigung geschuldet. Deshalb habe jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.\n\n"}