{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3b3434a-3500-4b8f-bc2e-927df47d699f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "9a44bc4b325e3ad7f26a6f8b637f3610"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22d36417-a156-48ee-a5ae-694e6c220395", "Checksum": "1441c6c193cbca6db697d9038e2cf614"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:29", "Checksum": "4fc94748b401a70e648096169b459f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\n3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz zum Schluss\ngelange, der Versicherte habe den Vorgesetzten und die Dispositionsmitarbeiter bereits zuvor\nals «Drecksjugo» resp. «scheiss Schweizer» beschimpft. Der Versicherte habe seinen Vorgesetzten nie derart direkt beschimpft oder je eine Beschimpfung bezogen auf die Herkunft der\nAdressaten ausgesprochen. Der Zeuge D.____ habe lediglich ausgesagt, der Versicherte habe\nbereits zuvor Mitarbeiter als «Arschloch» oder ähnlich betitelt. Insofern sei der Vorfall vom 5.\nNovember 2020 durchaus neu, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch\nfestgestellt habe. Die Beschimpfungen des Versicherten stellten einen wichtigen Grund für eine\nfristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR dar. Das Bundesgericht habe eine Beschimpfung als\n«Arschloch» oder bereits «Sie können mich langsam» gegenüber der vorgesetzten Person als\nwichtigen Grund für eine fristlose Entlassung angesehen. Den Arbeitgeber treffe eine Sorgfaltsund Treuepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, so dass er diese vor derartigen Beschimpfungen zu schützen habe. Überdies habe sich der Versicherte entgegen der Annahme der Vorinstanz ausdrücklich geweigert, die ihm auferlegte Tour zu fahren. Dies gehe eindeutig aus den\nZeugenaussagen hervor. Entgegen der offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz habe der Versicherte dadurch nicht nur Weisungen seiner Arbeitgeberin nicht befolgt,\nsondern gar die Arbeit verweigert, was einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR darstelle. Auch sei durch die Zeugenaussagen belegt, dass sich der Versicherte immer wieder habe krankschreiben lassen, um gewisse Touren nicht ausführen zu müssen. Mit Klagbeilage 19\nhabe der Versicherte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht, das ihm vom 6. bis zum 28.\nNovember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz\nstelle auch die Androhung, sich krankschreiben zu lassen, eine grobe Verfehlung dar, welche\neine fristlose Kündigung rechtfertige. Es sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar, ein Arbeitsverhältnis weiterzuführen, wenn der Arbeitnehmer derartige Drohungen ausspreche. Deshalb sei\ndie fristlose Kündigung gerechtfertigt.\n\n3.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nicht gehört werden. Die Zeugen sowie die Beschwerdeführerin beschreiben den\nVersicherten als Mitarbeiter mit rauem Umgangston, der in der Vergangenheit seinen Arbeitskollegen gegenüber bereits mehrmals Kraftausdrücke wie «Arschloch» benutzt haben und in\nder Disposition ebenfalls häufig unangenehm aufgefallen sein soll, indem er sich über lange\nTouren beschwert habe. Es habe jedes Mal, wenn dem Versicherten eine lange Tour aufgetragen worden sei, zu Diskussionen geführt. Desgleichen ist aus den Zeugenaussagen sowie den\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nParteibefragungen nicht eindeutig erstellt, dass der Versicherte sich geweigert haben soll, die\nihm aufgetragene Tour zu fahren, geschweige denn, gar die Arbeit niedergelegt zu haben. Die\nVorinstanz hat korrekt festgestellt, dass der Versicherte einen rauen Umgangston pflegte und\ndie Aussagen bezüglich des Vorfalls vom 5. November 2020 widersprüchlich ausgefallen sind.\nDer vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist somit nicht zu beanstanden.\n\n"}