{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a3b3434a-3500-4b8f-bc2e-927df47d699f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433101", "Checksum": "9a44bc4b325e3ad7f26a6f8b637f3610"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-22-153_2022-10-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22d36417-a156-48ee-a5ae-694e6c220395", "Checksum": "1441c6c193cbca6db697d9038e2cf614"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["410 22 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:52:29", "Checksum": "4fc94748b401a70e648096169b459f5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2022 410 22 153\nRegeste:\nArbeitsrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 18. Oktober 2022 (410 22 153)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessordnung\n\nTeilweiser Klagerückzug und Kostenverteilung: Eine Reduktion des Rechtsbegehrens\nstellt einen teilweisen Klagerückzug dar, den es in der Kostenverteilung zu berücksichtigen gilt (E. 4); Für die Kostenverteilung fallen Eventualbegehren nicht in Betracht. Stützen sich jedoch Haupt- und Eventualbegehren nicht auf die gleiche Anspruchsgrundlage\nbzw. stellt eine eventualiter begehrte Geldforderung nicht einen Teilbetrag der Hauptforderung dar, ist die Summe der entsprechenden Forderungen für die Beurteilung des Obsiegens massgebend (E. 5).\n\nBesetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner\n\nParteien A.____ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt David Grimm, Advokatur Grimm, Hauptstrasse 45, Postfach 111, 5070 Frick,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.____ Arbeitslosenkasse,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Arbeitsrecht\nBeschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2022\nA. Seit August 2019 arbeitete C.____ als Chauffeur bei der A.____ AG, welche das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 2020 per 30. November 2020 ordentlich kündigte.\nNach einem Vorfall in den Räumlichkeiten der A.____ AG vom 5. November 2020 wurde\nC.____ mit Schreiben vom selben Tag fristlos entlassen. Im Kündigungsschreiben wurde geltend gemacht, C.____ habe zum wiederholten Mal erteilte Aufträge verweigert. Zudem habe er\nKollegen in der Disposition beleidigt und mit Kraftausdrücken wie «scheiss Schweizer» und\n«Drecksjugo» beschimpft. Er lehne lange Touren ab und drohe damit, zum Arzt zu gehen und\nsich krankschreiben zu lassen. Ausserdem rede er vor Kunden negativ über die A.____ AG,\nwas rufschädigend sei. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. November 2020\nsei nicht mehr zumutbar. Gleichzeitig wurde gegen C.____ ein Hausverbot für alle Gebäude\nund Büros der A.____ AG ausgesprochen.\n\nB. Die B.____ Arbeitslosenkasse Basel zahlte C.____ (Versicherter) für die Zeit vom 6.\nNovember 2020 bis zum 31. Januar 2021 Taggeldentschädigungen in der Höhe von insgesamt\nCHF 11'542.50. Aufgrund Subrogation sind die entsprechenden Ansprüche des Versicherten\nauf die B.____ Arbeitslosenkasse Basel übergegangen, weshalb diese mit Schlichtungsgesuch\nvom 2. März 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost von der A.____ AG die Bezahlung von CHF 11'542.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. März 2021 verlangte. Da anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung vom 8. März 2021 keine Einigung unter den Parteien erzielt werden\nkonnte, wurde der B.____ Arbeitslosenkasse die Klagebewilligung ausgestellt.\n\nC. Am 8. Juni 2021 reichte die B.____ Arbeitslosenkasse beim Zivilkreisgericht Basel-\nLandschaft Ost die Klage auf Bezahlung von CHF 11'542.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. März\n2021 ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.____ AG. Anlässlich der\nGerichtsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost\nreduzierte die B.____ Arbeitslosenkasse ihren geltend gemachten Betrag auf CHF 7'564.45 für\nbis zum 31. Dezember 2020 geleistete Taggelder zuzüglich Zins zu 5% seit 8. März 2021. Ferner wurden die beiden Zeugen D.____ und E.____ angehört. Ihre Aussagen wurden digital aufgezeichnet und gleichzeitig protokolliert. Die Gerichtspräsidentin hiess die Klage mit Urteil vom\n13. Januar 2022 gut und verpflichtete die A.____ AG zur Leistung eines Betrags von\nCHF 7'564.45 nebst Zins zu 5% seit dem 8. März 2021. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Überdies hatte jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen.\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die A.____ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch\nRechtsanwalt David Grimm, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. In ihrer Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragte sie die Aufhebung des Urteils der Gerichtspräsidentin vom 13. Januar 2022 sowie die Abweisung der Klage. Eventualiter sei das\nangefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu\n34.46 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’233.60\ninkl. MWSt von 7.7 % zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Als Verfahrensantrag wurde zudem verlangt, bei der Vorinstanz die\nVerfahrensakten beizuziehen und der Beschwerdeführerin eine Kopie des Protokolls der Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 zuzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nE. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die B.____ Arbeitslosenkasse (Beschwerdegengerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Unter Hinweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde auf eine Begründung der Beschwerdeantwort verzichtet.\n\n"}