Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als im Kanton Basel-Land- schaft praktizierender Anwalt die in § 18 Abs. 1 und 2 TO statuierte Regelung kennen und damit wissen müssen, dass er selber für die rechtzeitige Einreichung seiner Honorarnote besorgt sein musste. Insoweit kann durchaus von einem vorwerfbaren Verhalten des Rechts-vertreters ausgegangen werden, zumal er es im Rahmen des erstinstanzlichen, summarisch geführten Verfahrens trotz zweimaliger Gelegenheit nicht nur versäumt hat, dem Gericht seine Kostennote zu unterbreiten, sondern darüber hinaus auf seinem vermeintlichen Anspruch, vom Gericht explizit