BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 4.1). Für die Kostenauflage nach Art. 108 ZPO ist bereits die blosse Verursachung der unnötigen Kosten hinreichend. Es ist kein Verschulden erforderlich. Ob dies auch für die Kostenüberbindung auf Dritte gilt oder ob in solchen Fällen ein Fehlverhalten verlangt wird, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht liess diese Frage offen, da es im fraglichen Fall (BGE 141 III 426 E. 2.4.4) ein vorwerfbares Verhalten der kostenbelasteten Drittpartei unter den gegebenen Umständen ohnehin bejahte.