Entsprechend dieser Bestimmung können auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses waren, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 f.). Als unnötige Prozesskosten gelten nicht nur solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen, sondern auch solche, die durch das Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können (BGE 141 III 426 E. 2.4.3; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 4.1).