4. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). In Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden. Entsprechend dieser Bestimmung können auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses waren, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 f.).