Prima vista erscheint es fraglich, ob die nunmehr im Beschwerdeverfahren unterbreitete Honorarnote vom 7. Juni 2021 die zweitgenannte Voraussetzung erfüllt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer in casu nicht einmal darlegt, weshalb die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung effektiv zu tief ausgefallen sein soll. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.