Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Kostennote rechtzeitig eingereicht worden wäre, das Gericht die geltend gemachten Aufwendungen resp. das dafür in Rechnung gestellte Honorar nicht einfach telquel und unbesehen übernimmt, sondern regelmässig sowohl auf Tarifkonformität als auch auf Angemessenheit überprüft (EMMEL, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Prima vista erscheint es fraglich, ob die nunmehr im Beschwerdeverfahren unterbreitete Honorarnote vom 7. Juni 2021 die zweitgenannte Voraussetzung erfüllt.