Der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter haben es demnach offensichtlich versäumt, die Honorarnote rechtzeitig beim Gericht einzureichen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Honorarnote eingereicht worden sei, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist sodann auch in keiner Weise zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Folgen dieses Versäumnisses, in casu die Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen, zu tragen hat.