In Anbetracht, dass der Zivilkreisgerichtspräsident den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 explizit darauf hinwiesen hat, dass es um ein summarisches Vollstreckungsverfahren geht, und er das Verfahren denn auch offensichtlich straff und konzentriert durchgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Honorarnote zugewartet hat. Die Einräumung einer weiteren Frist an den Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Aufwendungen hätte zu einer vollkommen unnötigen Verlängerung des Vollstreckungsverfahrens geführt, was dem Zweck des Summarverfahrens klar zuwiderge-