um seine finanzielle Situation und damit indirekt auch um die möglichen Kosten des Verfahrens gegangen ist. In Anbetracht, dass der Zivilkreisgerichtspräsident den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 explizit darauf hinwiesen hat, dass es um ein summarisches Vollstreckungsverfahren geht, und er das Verfahren denn auch offensichtlich straff und konzentriert durchgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Honorarnote zugewartet hat.