Der heutige Beschwerdeführer hat also im Rahmen des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt, seine Honorarnote einzureichen. Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb er seine Aufwendungen nicht bereits zusammen mit seiner Stellungahme vom 14. Juni 2021 oder zumindest spätestens zusammen mit seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 geltend gemacht hat, bei der es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. um seine finanzielle Situation und damit indirekt auch um die möglichen Kosten des Verfahrens gegangen ist.